Ab dem 1. August 2017 trat die überarbeitete Version der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Diese Verordnung enthält neue gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Pflicht der getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen (ähnlich dem Hausmüll) und von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Hauptziele der aktuellen Novellierung der Gewerbeabfallverordnung sind:
- Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie.
- Förderung des Recyclings.
- Verbesserung der Durchsetzung der Verordnung.
Um diese Ziele zu erreichen, wurden in der Verordnung folgende neue Vorgaben festgelegt:
- Vorrang für das Recycling.
- Erweiterung der Pflicht zur getrennten Erfassung beim Abfallerzeuger für verschiedene Abfallfraktionen, darunter Papier, Pappe, Karton (außer Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metall, Holz, Textilien, Bioabfälle und andere, wie Abfälle aus Gesundheitseinrichtungen.
- Dokumentationspflicht bei der getrennten Erfassung und für den Fall, dass von der Getrennthaltungspflicht abgewichen wird.
- Erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten in Bezug auf Vorbehandlung und Entsorgung für den Abfallerzeuger.
- Verpflichtung zur Bereitstellung eines Restabfallbehälters des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgen.
- Pflicht zur getrennten Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen und deren Zuführung in zugelassene Aufbereitungsanlagen.
- Vorbehandlungspflichten für gemischt erfasste Bau- und Abbruchabfälle.
- Einführung technischer Mindestanforderungen für Sortieranlagen.
- Erweiterte Kontroll- und Nachweispflichten für Betreiber von Sortier- und Recyclinganlagen, sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdkontrollen.
- Befreiungsregelungen für Kleingewerbe, wenn die ökonomische Zumutbarkeit nicht gegeben ist.
Gebührenübersicht für andere Herkunftsbereiche
Für die Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (z.B. Gewerbe, unbewohnte Grundstücke u. a.), die zur Beseitigung zu überlassen sind, wird eine Grundgebühr erhoben. Mit der Grundgebühr sind alle Leistungen der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen nach der Abfallsatzung abgegolten, sowie eine Pflichtentleerung pro Quartal, sofern nicht diese Satzung für bestimmte Leistungen eine gesonderte Gebühr vorsieht.
Bereitstellungsgebühr 4-wöchentliche Abfuhr |
monatlich | jährlich |
---|---|---|
120 l-Restabfallgefäß | 7,50 € | 90,00 € |
240 l-Restabfallgefäß | 9,90 € | 118,80 € |
1.100 l-Restabfallgefäß | 44,20 € | 530,40 € |
Bereitstellungsgebühr 2-wöchentliche Abfuhr |
monatlich | jährlich |
---|---|---|
120 l-Restabfallgefäß | 9,70 € | 116,40 € |
240 l-Restabfallgefäß | 12,60 € | 151,20 € |
1.100 l-Restabfallgefäß | 50,60 € | 607,20 € |
Entleerungsgebühr | ab der 5. Entleerung zusätzlich |
---|---|
120 l-Restabfallgefäß | 5,00 € |
240 l-Restabfallgefäß | 9,60 € |
1.100 l-Restabfallgefäß | 45,00 € |
- Für die wöchentliche Entleerung von 1.100-Liter-Restabfallcontainern, sofern diese Leistung angeboten werden kann, beträgt die Grundgebühr 64,40 Euro/Monat.
- Für gewerbliche Unternehmen bieten wir eine 14-tägige Abfuhr des Restabfallgefäßes an.
Biotonnengebühr | monatlich | jährlich |
---|---|---|
120 l-Biotonne | 10,80 € | 129,60 € |
240 l-Biotonne | 15,90 € | 190,80 € |
Für Wertstoff wie Papier, Pappe, Kartonage und Leichtstoffverpackungen können Gefäße und Container in unterschiedlichen Größen gestellt werden.
Die Dualen Systeme Deutschland in Verbindung mit dem Verpackungs-Gesetz schreiben die zulässige Größe des Gelben Gefäßes vor, abhängig von der Branche und/oder von der Anzahle der Mitarbeitenden des Unternehmens.
Bei Fragen rund um das Thema wenden Sie sich bitte an die Disposition
Tel.: 0 67 63/ 30 20 60
E-Mail: disposition@rh-entsorgung.de